Welche Anforderungen gelten für die Gestaltung und Dekoration des biologischen Labors?
In diesem Artikel werden die technischen Anforderungen der primären und sekundären biologischen Labore ausführlich vorgestellt.
1. Die Anforderungen für das Biosicherheitslabor der ersten Stufe sind wie folgt:
(1) Für die Installation, Reinigung, Wartung und den sicheren Betrieb ist ausreichend Platz vorzusehen Pharmamaschinen Ausrüstung.
(2)Labor...
Textbeschriftung: Design des biologischen Labors der ersten Ebene, Dekoration der biologischen Pharmamaschinen der zweiten Ebene, Installation des Labors für biologische Sicherheit
Welche Anforderungen gelten für die Gestaltung und Dekoration des biologischen Labors?
In diesem Artikel werden die technischen Anforderungen der primären und sekundären biologischen Labore ausführlich vorgestellt.
1. Die Anforderungen für das Biosicherheitslabor der ersten Stufe sind wie folgt:
(1) Für die Aufstellung, Reinigung, Wartung und den sicheren Betrieb von Laborgeräten ist ausreichend Platz vorzusehen.
(2) Das Labor sollte über ausreichend Platz und Schränke zur Unterbringung von Laborgeräten und -gegenständen verfügen.
(3) Außerhalb des Arbeitsbereichs des Labors sollten Möglichkeiten zur Aufbewahrung von Mänteln und persönlichen Gegenständen vorhanden sein, und persönliche Kleidung sollte getrennt von der Laborarbeitskleidung aufbewahrt werden.
(4) Orte zum Essen, Trinken und Ausruhen sollten außerhalb des Arbeitsbereichs des Labors liegen.
(5) Wände, Decken und Böden sollten glatt, leicht zu reinigen, auslaufsicher und beständig gegen Korrosion durch Chemikalien und Sterilisationsmittel sein; Der Boden sollte rutschfest sein und im Labor sollten keine Teppiche verlegt werden.
(6) Bänke (Tische), Schränke und Sitze sollten fest und fest sein und die Ecken sollten glatt sein; Die Labortische sollten wasserdicht sein und mäßiger Hitze, organischen Lösungsmitteln, Säuren und Basen, Sterilisationsmitteln und anderen Chemikalien standhalten.
(7) Geräte, Schränke, Gegenstände usw. sollten entsprechend der Art und dem Arbeitsablauf angemessen platziert werden, um gegenseitige Beeinträchtigungen und Verschmutzungen zu vermeiden; Um die Reinigung zu erleichtern, sollte zwischen dem Schreibtisch (Tisch) und dem Gerät ein ausreichender Abstand vorhanden sein.
(8) Das Labor sollte mit Handhygienegeräten, einschließlich Waschbecken oder Händesterilisatoren usw., ausgestattet sein. Es sollte am Ausgang des Kernarbeitsraums installiert werden.
(9) Die Tür des Labors muss sichtbare Fenster haben, abschließbar sein und der entsprechenden Brandschutzklasse entsprechen. Das Türschloss und die Öffnungsrichtung der Tür dürfen die Flucht von Innenpersonal nicht behindern.
(10) Das Labor kann über eine natürliche Belüftung verfügen und die Fenster sollten mit Mückenschutzgittern ausgestattet sein. Wenn eine mechanische Belüftung verwendet wird, sollten Kontaminationen durch die Luftströmungsrichtung und Kontaminationen durch kontaminierende Luftströme zwischen Laboratorien oder anderen Bereichen vermieden werden.
(11) Im Labor sollte eine ausreichende Beleuchtung vorhanden sein, um unnötige Reflexionen und Blitze zu vermeiden.
(12) Wenn im Labor mit reizenden oder ätzenden Stoffen gearbeitet wird, sollte im Umkreis von 30 m eine Augenspülvorrichtung und bei hohem Risiko eine Notfallsprühvorrichtung aufgestellt werden.
(13) Wenn reizende und flüchtige Stoffe verwendet werden, sind geeignete Lüftungsschutzvorrichtungen, wie lokale Absaugvorrichtungen wie Abzüge und Abzugshauben, sowie allgemeine mechanische Lüftungsvorrichtungen zu installieren.
(14) Sofern es sich um die Verwendung radioaktiver Stoffe handelt, sind entsprechende Sicherheitseinrichtungen und -ausrüstung sowie persönliche Schutzausrüstung bereitzustellen, die den einschlägigen nationalen und örtlichen Vorschriften und Anforderungen entsprechen müssen.
(15) Bei der Verwendung von Hochdruckgas und brennbarem Gas sind Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, die den einschlägigen nationalen und örtlichen Vorschriften und Anforderungen entsprechen.
(16) Es sollte eine zuverlässige und ausreichende Stromversorgung vorhanden sein, um die Sicherheit des Stromverbrauchs zu gewährleisten.
(17) Notbeleuchtungsgeräte sollten vorhanden sein und geeignete Installationsorte sollten in Betracht gezogen werden, um sicherzustellen, dass das Personal das Labor sicher verlässt.
(18) Es sollten ausreichend feste Steckdosen vorhanden sein, um die Verwendung gemeinsamer Steckdosen für mehrere Geräte zu vermeiden. Es sollte ein zuverlässiges Erdungssystem vorhanden sein und an wichtigen Knoten sollten Auslaufschutzgeräte oder Überwachungsgeräte installiert sein.
(19) Der Wasserbedarf des Labors sollte gedeckt werden.
(20) Die Wasserversorgungsleitung muss mit einem Rückflussverhinderer oder anderen Vorrichtungen ausgestattet sein, die eine Rückflussverschmutzung wirksam verhindern können; Das Wasserversorgungs- und Entwässerungssystem darf nicht lecken und der Abwasserkanal muss so ausgelegt sein, dass ein Rückfluss verhindert wird.
(21) Es sollte geeignete Notfallausrüstung bereitgestellt werden, wie z. B. Feuerlöschausrüstung, Unfallbehandlungsausrüstung, Erste-Hilfe-Ausrüstung usw.
(22) Geeignete Kommunikationsausrüstung sollte bereitgestellt werden.
(23) Bei Bedarf können geeignete Sterilisationsgeräte bereitgestellt werden.
Die technischen Anforderungen für sekundäre Biosicherheitslabore allgemeiner Art sind wie folgt:
(1) Die Tür des Haupteingangs des Labors und die Tür des Versuchsraums, in dem sich die biologische Sicherheitswerkbank befindet, sollten automatisch geschlossen werden, und die Tür des Haupteingangs des Labors sollte über Zugangskontrollmaßnahmen verfügen. Zhongjing Global Purification bietet Beratung, Planung, Design, Bau, Installation,
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(2) Es sollten Bedingungen für die Lagerung von Ersatzartikeln außerhalb des Laborarbeitsbereichs vorhanden sein.
(3) Im Labor oder in dem Gebäude, in dem es sich befindet, muss ein Druckdampfsterilisator oder eine andere geeignete Sterilisationsausrüstung vorhanden sein, und die ausgerüstete Sterilisationsausrüstung muss auf einer Bewertung basieren.
(4) Im Arbeitsbereich des Labors sollten Augenspülvorrichtungen und bei Bedarf in jedem Arbeitsraum Augenspülvorrichtungen vorhanden sein.
(5) Im Versuchsbereich, in dem mit pathogenen Mikroorganismen und Proben gearbeitet wird, sollten biologische Sicherheitswerkbänke der Klasse II ausgestattet sein.
(6) Die biologische Sicherheitswerkbank sollte gemäß dem Produktdesign und den Anforderungen der Bedienungsanleitung installiert und verwendet werden.
(7) Biologische Sicherheitswerkbänke und Räume mit Kanallüftung sollten über Kanäle entlüftet werden, die von anderen öffentlichen Lüftungssystemen im Gebäude unabhängig sind.
(8) Der Eingang des Labors sollte gekennzeichnet sein und der Ausgang sollte mit einer Leuchtanzeige versehen sein.
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